Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Stadtpfarrer
Stadtpfarrer, m.
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yn vnseres rathis kegenwertikeit gesessen hat der ersame man her N.L. vnser stad pharrer1437 PosenAC. I 37
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[ain zechmaister solh] järlich in beysein des statpharrers, ob der auch dabey sein will, aufrichtige raittung thuen1524 SalzbStPolO. 91
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sein vatter habe sich nicht von dem ordinari herrn stadt-pfarrer, ... sondern von einem gey-pfarrer ... copulirn lassen1670 Abele,Unordn. I 229 Faksimile
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die geistliche bediente in staͤdten ... sollen geben wie folgt: ... stadt-pfarrer und ober-diaconus ... 10 fl.1694 Reyscher,Ges. XVII 1 S. 299 Faksimile
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und soll ... ein stadt-pfarrer nicht mehr als hundert reichs thaler an geld, anderthalb fuder wein und fuͤnff und zwantzig malter korn haben1721 Struve,PfälzKHist. 800 Faksimile
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dass zwey scholarchen, deren einer der stadtpfarr ..., der andere ... der herr königs-richter sein, und das schul-wesen nach allem vermögen in vigore zu erhalten, ... sein sollen1724 SiebbSchulO. I 139
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daß von dem stattpfarrer zu S. auf anhaltendes verlangen des juden kinds mit dem würcklichen heiligen taufactu fürschritten werdeum 1758 Schaab,GJudMainz 384 Faksimile
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damit derselbe nicht ohne geistlichen trost sterbe, solle einem solchen krancken meister unter 2 fl. straf dem stadtpfarer inzeiten [die kranckheit] anzudeuten verbunden sein1763 PreßbZftUrk. 60
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da die censurgeschaͤfte erst spaͤt zwischen dem zeitigen herrn rathskonsulenten und stadtpfarrer getheilt wurden1799 Beyschlag,BeitrNördl. II 62
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dieses [censur-]gericht besteht in staͤdten aus dem stadt-pfarrer, buͤrgermeister und einem rathsgliede1806 Roman,BadKirchR. 207 Faksimile