Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Stadtkantor
Stadtkantor, m.
Leiter der städt. Kirchenmusik
-
der herr stadtcantor [möge] auch darbei errinnert werden, das er in den höchzeiten die knaben mit trinken nicht uberladen [solle]1609 MittMeißen 2 (1887/91) 533
-
[die Äbtissin soll] einen frembden ohnpartheylichen musicum vorschreiben, welcher neben dem stadt cantore das probe schlagen anhören soll1668 Krause,MusikEvWestf. 63
-
[G.] hat die music nur bey dem neuen gottesdienst ... aufzuführen; die alte music hingegen i.e. die bey denen orationibus festivalibus und quadimestribus ist dem stadt-cantori verblieben1723 Wustmann,LeipzMusikg. III 17