Hauptquelle · Deutsches Rechtswörterbuch
Stadtkantor
Stadtkantor, m. auch lat. flektiert Leiter der städt. Kirchenmusik vgl. Stadtmusikant der herr stadtcantor [möge] auch darbei errinnert werden, das er in den höchzeiten die knaben mit trinken nicht uberladen [solle] 1609 MittMeißen 2 (1887/91) 533 [die Äbtissin soll] einen frembden ohnpartheylichen musicum vorschreiben, welcher neben dem stadt cantore das probe schlagen anhören soll 1668 Krause,MusikEvWestf. 63 [G.] hat die music nur bey dem neuen gottesdienst ... aufzuführen; die alte music hingegen i.e. die bey denen orationibus festivalibus und quadimestribus ist dem stadt-cantori verbliebe…