Hauptquelle · Grimm (DWB, 1854–1961)
staatsrecht n.
staatsrecht , n. das für einen staat geltende, innerhalb seines umfangs ausgeübte recht, gesamtheit der grundsätze, durch die öffentliche rechte und pflichten in bezug auf einen staat festgestellt werden: statsrecht, jus reipublicae Stieler 1552 ; das deutsche staatsrecht, jus publicum Adelung ; es geht hiermit, wie mit der politischen idee eines staatsrechts, sofern es zugleich auf ein allgemeines und machthabendes völkerrecht bezogen werden soll. Kant 5, 145 ; von dem gemeinen deutschen staatsrechte war in der anarchie des deutschen bundes wenig mehr übrig, mit der betrachtung eines der neun…