Hauptquelle · Deutsches Rechtswörterbuch
Stürzer
Stürzer, m. I für den Sturz (III) zuständiger Amtsträger vgl. stürzen (VIII) [daß] ein ordentlicher und urkundlicher sturz aller unserer auf casten und zu kellern gegenwaͤrttigen fruͤchten und wein durch redliche und geuͤbte stuͤrzere ... fürgenommen [werden solle] 1595 Reyscher,Ges. XVI 1 S. 93 Faksimile [einnahmefrucht:] der vorrat durch alle sorten wird in eine urkunde gebracht, von den deputierten und stürzern unterschrieben 1752 RottweilKasten. 22 stuͤrzer werden ... diejenige personen genent, welche jaͤrlich der herrschaftlichen oder auch andrer verwalter vorrat an wein, fruͤchten u.s.w.…