Hauptquelle · Deutsches Rechtswörterbuch
Skontro
Skontro, n., m. I Aufrechnung gegenseitiger Verbindlichkeiten dieweil zwischen denen messen die scontri ebenfalls noͤthig sind und gebrauchet werden, als sollen inskuͤnfftige die scontri, so ausser denen messen dieser ordnung gemaͤß geschen, so guͤltig seyn, als die so in meßzeit geschlossen werden 1682 LeipzStO. 84 Faksimile wenn die schuld durch den scontro nicht abgethan, wie es so dann mit der zahlung zu halten 1701 LeipzStO. Dddd iiijv wenn bei der acceptation der acceptant sich gegen den inhaber erklaͤrete, daß er diesen brief durch den scontro zahlen wollte, und der praͤsentant waͤre da…