Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Simultaneum
Simultaneum, n.
parallele Zulassung zweier oder mehrerer Konfessionen (zB. in einer Stadt); auch: parallele Nutzung eines (aufgeteilten) Gotteshauses durch zwei Konfessionen
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daß wir ... in dergleichen vornehmen und einfuͤhrung des simultanei keinesweges concurriren noch dasselbige verwilligen koͤnnen1663 Struve,PfälzKHist. 668 Faksimile
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[die Fürsten haben sich] dahin verglichen, das simultaneum in dem gemeinschafft-ambt und stadt P. und W. introducirt werden solle1721 Struve,PfälzKHist. 663 Faksimile
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die catholischen pfaffen fuͤhrten mit huͤlffe der frantzoͤsischen generalitaͤt ... hin und wieder das simultaneum ein, hinderten die reformirten und lutheraner an ihrem exercitio1721 Struve,PfälzKHist. 728 Faksimile
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[Buchtitel: N.T. Gönner,] über die einführung des simultaneums in den osnabrückischen orten [Frankfurt 1788]
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vom simultaneo: wenn zwey gemeinen verschiedener religionsparteyen zu einer kirche berechtigt sind, so müssen die rechte einer jeden hauptsächlich nach den vorhandnen besondern gesetzen oder verträgen beurtheilt werden1794 PreußALR. II 11 § 308