Hauptquelle · Deutsches Rechtswörterbuch
Simultaneum
Simultaneum, n. auch lat. flektiert parallele Zulassung zweier oder mehrerer Konfessionen (zB. in einer Stadt); auch: parallele Nutzung eines (aufgeteilten) Gotteshauses durch zwei Konfessionen Sachhinweis: Kramer,Simultan. 1ff. daß wir ... in dergleichen vornehmen und einfuͤhrung des simultanei keinesweges concurriren noch dasselbige verwilligen koͤnnen 1663 Struve,PfälzKHist. 668 Faksimile [die Fürsten haben sich] dahin verglichen, das simultaneum in dem gemeinschafft-ambt und stadt P. und W. introducirt werden solle 1721 Struve,PfälzKHist. 663 Faksimile die catholischen pfaffen fuͤhrten mit…