Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Simpelgeld
Simpelgeld, n.
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solle dem burgermeister fur heebung eines jeden simpels und das simpelsgelt nacher Cocheim zum special einnehmeren zu tragen 9 alb.um 1700 CochemLändlRQ. 145
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wann sie ... angesetzte neue simpel-gelder, als ehe-gulden, nahrungs-, viehe-, ertrags- und waldnutzbarkeits-gelder etc. gleich anderen ordinarie trierischen unterthanen abtragen solten1725 Hempel,StaatsLex. VIII 730
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daß sie bey denen durch das letztere peræquationswesen angesetzten neuen simpels-gelder, als ehe-gulden, nahrung, viehe-ertrag, wann sie die unterschiedliche schutz- und schirmgeld zugleich abfuͤhren solten, nicht bey hauß und guͤter laͤnger stehen koͤnten1725 Hempel,StaatsLex. VIII 733