Hauptquelle · Deutsches Rechtswörterbuch
sicherstellen
sicherstellen, v. I (durch Sicherheitsleistung) absichern [damit aber amptleut,] durch die solche gerichtliche erkanntnuß uͤber versetzte vnderpfand geschehen solle, auch sicher gestellt vnd ... was zuvor verpfandt sey oder nicht, gute nachrichtung haben koͤnden, [sollen sie ein vnderpfandsbuch anrichten] 1620 Reyscher,Ges. V 370 herr von E. man müste einen kauf sicherstellen 1717 Chorinsky,Mat. I 355 wo der ehe herr zu zeit der vereheligung keine bona immobilia hat, können dessen creditores sich mit der gewöhnlichen certioration sicher stellen 1719 Hüttner,TacHyp. I 110 [ob der] losbrief ehen…