Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
seitenverwandt
seitenverwandt, adj.
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so einer freundt hat, als bruͤder, schwestern, vettern oder dergleichen, jhme auff die seiten verwandt, ... es stehet in eines jeden testierers freyen willen, solchen seitenverwandten freunden etwas oder nichts [zu] verordnen1597 Meurer,Liberey III 53 Volltext (und Faksimile)