Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Seemacht
Seemacht, f.
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deß koͤnigs seemacht1589 Fischart(K.) III 375
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durch die bezahlung der fremden schiffs-frachten (welcher artikel ... das einzige unterhaltungs-mittel der formidablen see-macht anderer nationen ist) [werden] noch allweiter das baare geld aus Deutschland herausgezogen1677 HambGSamml. IX 289 Faksimile
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als sr. chur-fürstl. durchl. hochstseel. andenkens mit der kron Schweden im kriege begriffen war, haben sie sich zum erstenmal der seemacht bedienet1705/11 Schück,Kol.-Pol. II 523
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die ausgaben fuͤr die seemacht haben ... ihre besondern abtheilungen, als zum schiffsbaue, zu zeughaͧsern und magazinen fuͤr die marine1758 v.Justi,Staatsw. II 527 Faksimile
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der anfang eines kriegs wird von der zeit an gerechnet, da die land- oder seemacht sich zu kriegsoperationen gegen den feind in bewegung setzt1794 PreußALR. II 8 § 1966
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so hat doch unsere handlung bey den streitigkeiten der see-mächte so empfindliche streiche erlitten, welche nichts als ein langwieriger friede ... wieder herzustellen vermögend sind1749 QHambSchiffahrt 78
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zur see fuͤhren Großbritannien und die vereinigten Niederlande, unter andern europaͤischen nationen, den besondern namen der seemaͤchte1777 Moser,VölkerR. 482 Faksimile