Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Schwiegersohn
Schwiegersohn, m.
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vnser eyden vnd schwieger sohn J.1593 HeinrJulBrschw. 87
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koͤnnen nicht zugleich in dem rahte seyn: ... schwieger-vater und schwieger-sohn1663 Hamburg/Lünig,RA. XIII 1154 Faksimile
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die schwigersoͤne haben ... kein erbfolgerecht an den stamm- und lehnguͤtern, welche seiner ehegenossin maͤnnliches geschlecht besitzet1758 Estor,RGel. II 104 Faksimile
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die bey ihren eltern sich aufhaltende kinder oder schwiegersoͤhne und schwiegertoͤchter sind nicht schuldig, einen ... hausgenossenzins zu entrichten ... imgleichen ist auch nicht den eltern und schwiegereltern ... hausgenossengeld abzufodern1780 Gabcke,DorfBauernR. 63 Faksimile
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werden vom zeugniß ausgeschlossen: ... stief- und schwiegervaͤter, ... ferner leibliche stief- und schwiegersoͤhne1804 Hagemann,PractErört. IV 324 Faksimile
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eben so wenig wird die familie der frau ... schuldig, den schwiegersohn zu ernaͤhren, sobald die ehe durch den tod der tochter getrennt ist1807 SammlBadStBl. II 511
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sind schwieger-söhne und schwieger-töchter ihren schwieger-eltern den unterhalt schuldig; diese verbindlichkeit hört aber auf ... wenn jener von beyden ehegatten, durch den die schwägerschaft entstund, ohne ... kinder verstorben ... istBadLR. 1809 Satz 206 Faksimile