Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
schutzverwandt
schutzverwandt, adj.
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stette in verspruch: E. lehen- und vorspruchs verwandt, M., N., verspruch und schutzverwandte, wann sie kommen solten1511 ErnestLTA. 81 Faksimile
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haben wir nachfolgende visitation in allen unseren erb und schutzvorwandten landen järlichen unnachlesslichen mit getreuem fleiss, auch wan und so ofte es die not erfordert, zu halten vorordnet1577 Sachsen/Sehling,EvKO. I 1 S. 347 Faksimile
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daß wir ... unsere schutzverwanden juden bey ... ihren bishero gnaͤdig verstatteten commercien, handthierung und schlachten ... alß bey ihrem ... privilegio fori ferner zu manuteniren und zu schuͤtzen gn. geruhen1656 HessSamml. II 338 Faksimile
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[wir haben unss] zu uerwundern ... dass der herr gnediger graf ... sich solcher gestalten mit der röm. kays. may. ... aufgenommenen schutz verwandten hebréer zu beuelhen undt zu disponiren, ja so gahr selbige ohne formirung einigen prozehss in die vierzig reissthaller straff ohn ahnhörter zu verfellen underfangen dörften1676 Tänzer,GJudVorarlb. 43
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[wir gebieten allen] fremden, welche das bürgerrecht allhier nicht erlangt haben und zu dem corpore der hiesigen kaufmannschaft, auch schutz-wandten kauf- und handelsleuten nicht gehören ... dass sie ... sich des feilhabens ... zwischen den messen gänzlich enthalten1763 Hasse,LeipzMesse 486 Faksimile