Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Schulaufseher
Schulaufseher, m.
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so viel nun den eltisten, schulauffsehern, allmosenpflegern, schuldienern vnd gloͤcknern auff gutachten des conventus vorzuhalten ist, dasselbe sol ihnen so bald in anwesenheit des pastori loci angezeigt1656 HessSamml. II 429 Faksimile
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die schulaufseher müssen darauf acht haben, daß der schulmeister sein amt mit treue und fleiß abwarte1794 PreußALR. II 12 § 47
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kein landeseingeborner ... soll ohne ein von den lehrern und schulaufsehern unterschriebenes zeugniß über die beschaffenheit der sich erworbenen kenntnisse ... von der schule entlassen werden1794 PreußALR. II 12 § 64
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schulaufseher: die aufsicht auf landschulen ist ... dem pfarrer, dem ersten ortsvorgesetzten und einem kirchenaͤltesten oder kirchencensor ... anvertraut1806 Roman,BadKirchR. 120 Faksimile