Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Scholarch
Scholarch, m.
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die vom ministerio berathschlagten schulsachen werden den scholarchis, welche sie ferner, da es noth ist, an ein e.r. bringen, angezeiget1585 Rostock/Sehling,EvKO. V 298 Faksimile
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dem rectori ... obligt, den predigeren, scholarchen van der scholmeisteren nerstigkeit [Sorgfalt] und lerend rede und antwort to geven1596 Emden/Sehling,EvKO. VII 1 S. 520 Faksimile
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[daß in allen städten] gewisse personen zu auffsehern vnd vorstehern oder scholarchen der schulen sollen benennet ... werden, auff daß sie auff der präceptorn leben vnd wandel, ampt vnd verrichtung ... achtung geben vnd sonst alles, was zum schuelregiment gehörig, befördern1618 Hessen/SchulO.(Vormbaum) II 191 Faksimile
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der pedell soll auch darauf achtung haben, ob einer von den professoren etwa eine lection versäumet, und solches alle monat dem ältesten scholarchen durch uebergebung eines zettels andeuten1652 Hamburg/SchulO.(Vormbaum) II 433 Faksimile
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[sollen die jenige, so] privat- und nebenschulen zu halten vnd ahnzulegen gesinnet, sich zuforderst bey denen scholarchen anmelden und über ihre eigene qualitaeten [sich examiniren lassen]1697 Kassel/SchulO.(Vormbaum) II 755 Faksimile
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dass zwey scholarchen, deren einer der stadtpfarr ..., der andere ... der herr königs-richter sein, und das schul-wesen nach allem vermögen in vigore zu erhalten, ... sein sollen1724 SiebbSchulO. I 139
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die schul-diener sollen ... ohne ... erlaubnis wenigstens zweyer von den herren scholarchen sich niemalen von der schule absentiren1738 Heilbronn/SchulO.(Vormbaum) III 437 Faksimile
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schul-examina und visitationes [obliegen] ... denen, die absonderlich zu scholarchen und schul-inspectoren verordnet sind1752 SammlVerordnHannov. II 747 Faksimile