Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Schafbock
Schafbock, m.
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soll keiner sich unterfangen, unehrliche instrumenta, als da seyn sackspfeiffen, schafsböcke, leyern und triangeln, welcher sich oftmals die bettler zum sammlen der almosen ... gebrauchen, zu führen1653 Spitta,Bach I 144