Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Sabbatsfeier
Sabbatsfeier, f.
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[wenn] die schuldige sabbaths-feyer mit schlachten, backen und anderer zubereitung verbrochen wird, [soll an einem anderen Tag die] kirchmeß-predigt verrichtet ... werden, bey straff zweyer ... guͤlden1666 GothaLO. II 3 Tit. 14 Faksimile (Abschnittsbeginn)
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[Übschr.:] stadt-vogt. soll uͤber die sabbaths-feyer ernstliche aufsicht haben1757 CCHolsat. Nebenbd. II 1637 Faksimile
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[Übschr.:] sabbathfeyer. an den sonntagen und kirchlichen feyertagen muͤssen sich die handwerker aller arbeit und aller zunftgeschaͤfte enthalten1785 Fischer,KamPolR. III 275 Faksimile
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den schlosser ... um 3 kammergulden wegen verletzter sabbathsfeyer bestraft1799 Runde,Beitr. I 452 Faksimile