Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Rodfuhrmann
Rodfuhrmann, m., Rodfuhrleute, pl.
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[es ist] den rodfuerleuten ... von jedem centner kaufmannsguet 6 kr. ... zu fuerlohn geben worden1530 Tirol/VjschrSozWG. 3 (1905) 609
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wann ... die guetfertiger mit iren guetern nach der ordnung auf die strassen kommen, soll keiner dem andern fürfahren ..., deßgleichen kain überlohn, verehrungen, essen noch trunk geben, dadurch ime die rodfuhrleut desto williger ... gemacht wurden, sondern mit seinen güetern bey der ordnung und dem rodlohn verbleiben1597 Augsburg/ArchKulturg. 1 (1903) 328
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die rodfuhrleute aus dem gericht G. und M., so mit den rodgütern nur bis gegen N. fahren, allda ablegen und wieder umkehren, sollen dieses neue weggeld zu N. dem dortigen wegmacher erlegen1618 QZollwTirol 118
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G.S., gewesten rodfuermans zu Insprugg1643 Tirol/ÖW. XVII 247
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weilen einsmalen der lohn von jeder war nur von der Stuben bis auf Braz bestümbt, so solle der factor, im fall die rodfuehrleut die waren vermög ihrer alten briefen gan nacher Bludenz in die statt füehren solten, einen billichen und proportionierlichen weiteren lohn machen1731 Vorarlberg/ÖW. XVIII 231
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[Verordnung] den underthanen und rodfuhrleüten ... solche rodordnung ... alle jahr aufs wenigist einmal offenlich [zu] verlesen1781 Tirol/ÖW. XVII 351