Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Rittergericht
Rittergericht, n.
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in hanthabunge der gerechtigkeit kayr m. des rittergerichts und des adels1525/26 CoutLuxemb. Suppl. II 185
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fur rhatsam erwogen, das meiner hern der statthalter einer neben dem cantzler das rittergericht zu W. besuche und besitzen helf1539 ProtDomkapSpeyer/BadGLArch.
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in Schlesien und der Oberlausiz wird nimand zum ritterrechte, zu den ehren- oder ritter gerichten, zu der ehrentafel gelassen, er sey denn vierschildig1757 Estor,RGel. I 67 Faksimile
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ritter- und ehrengerichte, so in manchen provinzien noch uͤblich seynd und mit paribus curiæ besetzt werden1761 Moser,Hofr. II 804 Faksimile
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ehedem existirte auch ein sogenanntes ritter-gericht [in Weissenburg], an welches von dem staffel-gericht appellirt wurde1784 Bachmann,PfalzZwbrStaatsR. 20 Faksimile
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die ... hof- und edle rittergerichte ..., deren gerichtsbarkeit sich uͤber die persoͤnlichen streitigkeiten des adels ... auch ... uͤber successionssachen erstreckt1785 Fischer,KamPolR. I 540 Faksimile
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klagen veranlaßten den kaiser ... daß er ... fuͤr den unmittelbaren reichsadel ein neues austraͤgliches unverzogenes rittergericht aufrichten wolle1788 Kerner,RRittersch. II 404 Faksimile
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land-gericht. wird in den alten judicatis oft mit den worten ritter-gericht benahmet1736 EstRitterLR. 486 Faksimile