Hauptquelle · Grimm (DWB, 1854–1961)
rittergericht n.
rittergericht , n. judicium constans e judicibus nobilibus Frisch 2, 122 c . ein aus rittern, adelichen personen zusammengesetztes gericht, besonders sofern es sich mit den angelegenheiten und streitigkeiten der ritterschaft einer provinz abgibt. in Esthland rittergericht, das land- oder hofgericht, in Schlesien ein ritter- und ehrengericht. Adelung. Campe : die schwedische regierung bestätigte das ritterrecht, jedoch mit 2 beschränkungen: 1. dasz die von adel freie wahl haben sollten, ihre klagen entweder beim hofgerichte oder rittergerichte anzubringen. v . Kobbe Bremen u. Verden 1, 249 .