Hauptquelle · Deutsches Rechtswörterbuch
Reichsfürstenrat
Reichsfürstenrat, m. neben dem Kurfürstenkollegium das zweite Kollegium des ¹Reichstags (I), das sich aus der geistlichen und der weltlichen Fürstenbank zusammensetzt; zur weltlichen Bank gehören die weltlichen Reichsfürsten (I) und die reichsständischen Grafen und Herren, zur geistlichen Bank die geistlichen Reichsfürsten (I) und die nicht gefürsteten Prälaten; nur die Reichsfürsten hatten eine Virilstimme im R., alle anderen Mitglieder hatten Kuriatstimmen vgl. Reichskollegium, Städterat Sachhinweis: HRG.¹ IV 574 demnach wir die hochgeborne unsere und deß heil. reichs fuͤrsten [Hohenzollern,…