Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Reederei
Reederei, f.
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wenn jemand vorhabens ist, ein schiff ... zu bauen, so soll er damit keinen anfang machen, ehe ... er die voͤllige rehderey von dem ganzen schiffe beysammen habe1727 PreußSeeR. I 2
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gewinst ... welchen das land aus der starken rhederey waͤhrend des seekrieges gezogen1788 Gadebusch,Staatskunde II 86 Faksimile
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wer die rechte eines kaufmanns gehörig erlangt hat, ist dadurch in der regel zur rhederey befugt1794 PreußALR. II 8 § 1423
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von rhederey überhaupt1794 PreußALR. II 8 Übschr. vor § 1420