Hauptquelle · Grimm (DWB, 1854–1961)
rechtsstand m.
rechtsstand , m. 1 1) instantia processus. Stieler 2132 : es ist aber darunder ( bei gewissen einwänden in einem rechtsstreit ) dieser underscheidt, so sie vor der kriegsbefestigung eingewandt und auch bewiesen werden, dasz der beklagt allein von dem rechtsstandt, da sie aber nach der kriegsbefestigung fürgebracht und bewiesen werden, alsdann der beklagt von der klagen endtlich absolvirt und erlediget wirdt. Frankf. reform. 1, 19, § 14. 2 2) rechtsstand, rechtstand auch forum competens, judicium, cui quis stare ac sistere tenetur: da beklagter seinen rechtstand hat. Haltaus 1530 . 3 3) rechtli…