Hauptquelle · Meyers Konv.-Lex. (1905–09)
Rechtsgeschäfte
Rechtsgeschäfte sind private Willenserklärungen. die bezwecken und an sich geeignet sind, private Rechtsverhältnisse hervorzurufen. Man unterscheidet einseitige R., d. h. solche, die durch die Willenserklärung einer einzigen Person zustande kommen. Je nachdem ihre Wirksamkeit davon abhängt, daß sie einer bestimmten Person zugehen (z. B. Kündigung, Anfechtung) oder nicht (z. B. Testament, Auslobung etc.), unterscheidet man wieder empfangsbedürftige und nichtempfangsbedürftige einseitige R. Unter zweiseitigen Rechtsgeschäften oder Verträgen versteht man solche R., die erst durch die übereinstimm…