Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Ratsprotokoll
Ratsprotokoll, n.
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daß die prothonotarien des keiserlichen cammergerichts drey bücher machen sollen, nemlich ... ein rhatsprothocoll, darein sie alle urtheyl und bescheydt, so hinfüro am keiserlichen cammergericht außgehen, schreyben sollen1555 RKGO.(Laufs) I 28 § 3 Textarchiv: RKGO.(Laufs) I 28
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rahtsprotocoll oder bedenckbuch16. Jh.? Arnecke,HildeshStadtschr. 115
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[der Stadtschreiber soll] was in das rathsprotocoll zuverzaichnen geherig, vleissig prothocolliern1625 Müller,MünchenAmtsträger 117
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darbei der marktschreiber ... alle sachen vorhero auf ein conceptpapier ... prothocollieren und aufschreiben, hernachmals aber erst in das raths- oder verhörsprothokoll ... eintragen [soll]1654 OÖsterr./ÖW. XII 275
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wie auch [der Stadtschreiber] ... die etwo hinderstellige raths-, gerichts- und underthanenprothocoll sauber einrichtet1690 OÖsterr./ÖW. XII 473
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das geheimbte raths protocollum1708 Pries,RegConsHolst. 162
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der ... rathsprotocollist solle in pleno consilio das rathsprotocollum führen1717 Fellner-Kretschmayr III 242 Faksimile
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daß dieselbe briefe [über erteilte Befugnisse] ... in das raths-protokoll eingeschrieben werden sollen1789 ElsMschr. 3 (1912) 15
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die vollzogene belehnungshandlung wird ... in das rathsprotocoll eingezeichnet1809 Hagemann,PractErört. V 8 Faksimile
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der rathsschreiber fuͤhrt und beglaubigt das rathsprotocoll1831 Baden/Pölitz,Verf. I 1 S. 520 Faksimile
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das rathsprotocoll muß von allen anwesenden rathsgliedern unterschrieben werden1831 Baden/Pölitz,Verf. I 1 S. 520 Faksimile