Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Ratseinunger
Ratseinunger, m.
Mitglied eines städtischen Gerichts über Injurienhändel usw., auch in anderen Funktionen
- vor 1492 SchwäbWB. V 161 Faksimile
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e.e. rath alle burger ... erinnert haben will, daß sie ... da solches [Abmahnung durch Mitbürger wegen Gotteslästerung] nicht statt haben wollt, alsdann einem buͤrgermeister oder raths einiger anzeigen sollen1650 NördlingenStat. 204 Faksimile
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so baldt die pfleger von einen e. rath bestetigt, solle denselben also gleich von den geschwornen raths eymungern [!] dieser nechstfolgende eydt voerstaͤndlich vorgelesen, und von ihnen ... geleistet werden1650 NördlingenStat. 235 Faksimile