Hauptquelle · Deutsches Rechtswörterbuch
Ratseinunger
Ratseinunger, m. auch -einiger Mitglied eines städtischen Gerichts über Injurienhändel usw., auch in anderen Funktionen vgl. Einunger (I), Ratsgericht vor 1492 SchwäbWB. V 161 Faksimile e.e. rath alle burger ... erinnert haben will, daß sie ... da solches [Abmahnung durch Mitbürger wegen Gotteslästerung] nicht statt haben wollt, alsdann einem buͤrgermeister oder raths einiger anzeigen sollen 1650 NördlingenStat. 204 Faksimile so baldt die pfleger von einen e. rath bestetigt, solle denselben also gleich von den geschwornen raths eymungern [!] dieser nechstfolgende eydt voerstaͤndlich vorgelesen…