Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Ratgeben
Ratgeben, n.
-
het er [Oberstadtschreiber] namlich arbeit von der stat wegen an ratgeben oder an schreiben dez sullen wir ien besunderlichen lonen14. Jh. Nürnberg/Schmitt,NhdSchriftspr. 310
-
wir ordnen ... daß cammerrichter und beisitzer ... sich ... advocierens und rathgebens in andern gerichten und sachen gentzlich enthalten1555 RKGO.(Laufs) I 6 § 1 Textarchiv: RKGO.(Laufs) I 6
-
es soll sich auch vnser landt marschall ... vnd beysizer, alles rathgebens, commissiren, vnd beystandts, in sachen, darinen sie richter sein sollen, genzlich enthalten1654 NÖLO. I 2 § 4
-
sie [landstände] sind auch keine ratgeber des fürsten, denn zum ratgeben wäre doch mehr zeit erforderlich1817 Körner,WeimarZeitungsw. 124
-
damit aber dieses belehren nicht in ein unstatthaftes rathgeben ausarte, so muß sich der richter ... jeder verfänglichen anhandgebung von rechtsbehelfen enthalten1827 Puchta,Beitr. II 270 Faksimile