Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Proklamat
Proklamat, Proklama, n.
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haben wir dennoch dem vorbenanten N. von new̆em durch ain offen edict vnd proclama widerumben zů recht beschayden vnd erfordern lassen1546 Perneder,Proz. 16r Volltext (und Faksimile), Ausgabe von 1544
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bißher solche ordnung gehalten worden, daß der unterste oder cantzley-diener keine abscheide, lehn-brieffe, privilegia, consense, confirmationes, vocationes der prediger, scheide-brieffe, stoͤck-brieffe, proclamata, subhastationes, paͤsse, decreta judicis, ... gerichtliche attesta und dergleichen außfertiget1700 CCMarch. II 1 Sp. 260 Faksimile
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[sind] wür ... getrungen worden gegenwertig offentliches proclama zu verfassen und unsern pfleger gnedig anzubefelchen selbiges quartaliter ... durch den pflegschreiber verlessen ... zu lassen1700 Kärnten/ÖW. VI 460 Faksimile
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die bereits vom königl. hochlobsamen hofgericht erlaßenen öffentlichen proclamata1781 Bohlen,Bohlen II 412 Faksimile
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[oeffentliche anzeigen welche nach der predigt geschehen] 6) die oͤffentliche bekanntmachung, nothwendiger auctionen und subhastationen. an denen orten, wo diese art der bekanntmachung uͤblich ist, muß das proclama an drey sonntagen nach einander von der kanzel verlesen werden1785 Ledderhose,HessKR. 123 Faksimile
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alle uͤbrige publicanden, als proclamen, edictalladungen, befehle ... sollen fuͤr die kanzel-verkuͤndigung ... abgefasset werden1786 LVerordnLippe III 231 Faksimile
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gebuͤhren bey vor- und ablassung der grundstuͤcke. a, fuͤr das proclama zur vor- und ablassung inclusive der affixion ... 4 gr.1797 NCCPruss. X 2093 Faksimile
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der tag der wahl wird der gemeine durch ein von dem superintendenten zu erlassendes proclamat von der kanzel ... bekannt gemacht1828 Göbell,RhWKO. I 196
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[Übschr.:] von oͤffentlichen bekanntmachungen, publicationen und proclamen1829 SystSammlSchleswH. II 2 S. 719
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[Übschr.:] von dem proclamate oder oͤffentlichen citation1603/05 HambGO. I 14 Faksimile
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in dem kayserlichen reichs-kammergericht wird proclama diejenige citation genennet, die der pedell wider die streitende parthey, welche in ersten und folgenden terminis ungehorsamer weise ausbleibet, durch ausrufen exequiret1727 Sperander 511
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proclama, heißet in dem kayserlichen reichs-cammer-gericht die heischung oder ladung eines ungehorsamen theils, welche auf ansuchen des gehorsamen von dem pedellen durch muͤndliches oder oͤffentliches ausruffen geschiehet1741 Zedler 29 Sp. 713 Faksimile
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proclama, wird diejenige citation genennet, die der cammer-gerichts-pedell, wider die streitende parthey, welche in ersten und folgenden terminis ungehorsamer weise ausbleibet, durch ausruffen exequiret1753 Oberländer 567 Faksimile