Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Privatort
Privatort, m.
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zu hof, da der hoffarts-teufel mit seinen scharpen verfalschen ohrenblasern und schmeichlern mehr als sonst an privat-orten zu practiciren hat1558 Westphalen,Mon. IV 1287 Faksimile
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verbrechen daher ... die in der kirche, an dem ort des gerichts, in der residenz ... begangen werden, muß man billig fuͤr groͤsser ansehen, als solche, welche an privatoͤrtern begangen und privatpersonen wiederfahren sind1783 Quistorp,GrundsPeinlR. 100 Faksimile
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ob der raub auf oͤffentlicher landstrasse, oder an privatoͤrtern begangen worden, darauf kommt es bey der erkennung der in den gesetzen bestimmten todesstrafe nicht an1783 Quistorp,GrundsPeinlR. 773 Faksimile
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es koͤnnen auch zuweilen gegruͤndete ursachen vorhanden seyn, warum man die todesurtheile an privat- oder abgelegenen oertern vollziehet1783 Quistorp,GrundsPeinlR. 1504 Faksimile
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sollten auch gleich ... alle ehen durch priesterliche einsegnung in der kirche vollzogen werden muͤssen, so kann es jedoch bey der bigamie auf den umstand nicht ankommen, daß jemand sich etwa an einem privatort mit einer person zum nachtheil seines rechtmaͤßigen ehegatten haͤtte trauen lassen1799 RepRecht IV 147 Faksimile