Hauptquelle · Deutsches Rechtswörterbuch
Privatort
Privatort, m. zu 1Ort (IV) Örtlichkeit, die nicht öffentlich oder nur schwer zugänglich ist vgl. Privatkopulation zu hof, da der hoffarts-teufel mit seinen scharpen verfalschen ohrenblasern und schmeichlern mehr als sonst an privat-orten zu practiciren hat 1558 Westphalen,Mon. IV 1287 Faksimile verbrechen daher ... die in der kirche, an dem ort des gerichts, in der residenz ... begangen werden, muß man billig fuͤr groͤsser ansehen, als solche, welche an privatoͤrtern begangen und privatpersonen wiederfahren sind 1783 Quistorp,GrundsPeinlR. 100 Faksimile ob der raub auf oͤffentlicher landstrass…