Hauptquelle · Deutsches Rechtswörterbuch
Privathaus
Privathaus, n. privaten Zwecken dienendes Gebäude vgl. Offenhaus (II), Privateigentum es sollen auch vnzüchtige weiber weder in dem krätschämb noch priuatheußern beherberget werden 1657 ZSchles. 15 (1880) 145 [wurde der lutherischen Gemeinde] sothanes religionis exercitium in kirchen, schulen, privathausern und gemeinen straßen bey hoher poen verbotten 1666 JbWestfKG. 19 (1917) 150 ob es [Akt der freiwilligen Gerichtsbarkeit] aber in oder ausser dem ordentlichen gerichts-ort, etwa in des richters oder eines andern privat-haus geschiehet, thut nichts zur sache 1705 KlugeBeamte I² 664 Faksimile …