Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Postillion
Postillion, m.
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dabey ... die ubermaß, so in außzahlung deß postgelts, vnd verehrung deß postilions ... vermitten bleiben soll1615 Reyscher,Ges. XII 680 Faksimile
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klagen ... daß dero postmeistere, postwartere, und postilions, denen ... verordnungen zuwider, mit buͤrgerlichen oneribus ... beleget ... werden1703 CCMarch. IV 1 Sp. 894 Faksimile
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haben die postmeister dahin zu sehen, daß die post-wagen jederzeit gut bespannet seyn moͤgen, wannenhero, da der post-halter, oder postilion untuͤchtige pferde haͤtte, der postmeister oder postwarter des orts ihm die ankauffung anderer zur post noͤthigen starcken pferde anzukuͤndigen ... hat1710 CCMarch. IV 1 Sp. 915 Faksimile
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die an uus[!] wegen derer postillons ohngeziemenden verfahren gebrachte unterthaͤnigste beschwerde, da nemlich diese bey ihrer ankunfft, ohn deßhalb sich zu melden, oder das post-horn zu blasen, in denen post-haͤusern die felleisen auf den aehren hinzuwerffen1719 HessSamml. III 822 Faksimile
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soll sich der postillon, wie ihm abgeschrieben worden, aus dem stundenpasse vorzeigen lassen1767/94 Schwarz,LausWB. IV 4 Faksimile
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werden ... saͤmmtliche postmeister und posthalter dieser lande hierdurch bedeutet, ... die auf trompeten-art eingerichteten posthoͤrner abschaffen, und keine andere, als zwey oder dreymal gewundene posthoͤrner von ihnen [postillons] gebrauchen zu lassen1771 CSax. I 994 Faksimile
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zu postillions duͤrfen keine unvereidete, uͤbelgekleidete und unerwachsene personen angenommen werden. sie muͤssen zwar wehrlos seyn, im dienste aber ihre postkleidung anhaben, und mit dem posthorne versehen seyn1785 Fischer,KamPolR. II 450 Faksimile
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die postillions duͤrfen einer vorhergehenden post nur dann vorfahren, wenn sich ein besonderer aufenthalt ereignet1809/15 RepStaatsVerwBaiern II² 159 Faksimile
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die unterofficianten, als brieftraͤger, wagenmeister und postillions koͤnnen bei dienstvergehungen von den postbeamten mit gefaͤngnißstrafe von 48 stunden belegt werden1817 GesAnhBernb. III 344 Faksimile
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jeder postillion, der einen extrapost-reisenden fuͤhrt, muß nicht nur mit der großherzoglichen postlivrée bekleidet seyn, sondern auch das posthorn an einer schnur und quaste mit den großherzoglichen farben umgehangen tragen1818 SammlBadStBl. II 941
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[Einführung des neuen bedeckten Postwagens:] zeiget ... auch schon die noͤthige anstellung solcher postillione, die mit 4 pferden zu fahren verstehen1821 StaatsbMag. I 594 Faksimile
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postillon ... ist ... ein postknecht, postfahrer oder postreuter1832 Schlössing,KaufmWB. 252