Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Polizeihandel
Polizeihandel, m.
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[den Predigern wird verboten] sich in polizey- und weltliche händel zu mischen1685 Magdeburg/Zobel,Polizei WB. I 302
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von den regierungserkanntnissen, welche bey dergleichen policeyhaͤndeln in 2da instantia alldort ergehen1770 Kreittmayr,StaatsR. 357 Faksimile
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uͤbrigens aber unter geist- und weltlichen studiis und expeditionibus wenig unterschied gehalten worden, und fast ein jeder weltlichen gerichts- und policey-haͤndeln mit beywohnen ... [kann]1721 Knauth,Altenzella II 174 Faksimile
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in bloßen polizey-händlen, wo kein jus reale vel perpetuum, oder sonsten großes praejudiz mit unterlauft1750 Bayern/Zobel,Polizei WB. I 302
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die straffall, welche in policeyhaͤndeln von der obrigkeit ... verhaͤngt werden1779 Wagner,Civilbeamte Suppl. 86 Faksimile
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da dann bloß die kriminalgerichtsbarkeit, die markt- wechsel- handlungs- handwerks- und polizeyhaͤndel, desgleichen in geringern buͤrgerlichen sachen eine mitlaufende gerichtsbarkeit ... dem magistrate zusteht1785 Fischer,KamPolR. I 643 Faksimile