Hauptquelle · Deutsches Rechtswörterbuch
Pflegvertraute
Pflegvertraute, m.
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sollen die vormuͤnder dero unmuͤndigen und pflegvertrauten vermoͤgen ... mit ... treu und fleiß ... verwalten1666 GothaLO. III D 2, 9
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ein rath kann ... der berathschlagung nicht beiwohnen, ... wenn das geschaͤft ... sein muͤndel, oder pflegvertrauten (curandum) ... angeht1785 HdbchÖstGes. IX 568