Hauptquelle · Deutsches Rechtswörterbuch
Pferdefron
Pferdefron, f. wie Pferddienst vgl. Handfron das er ine zu vnpflichtiger pferd frohn von einem guthlein ... dringen wolle 1551 Diefenb.-Wülcker 799 Faksimile sollen ... zwen neuwer burgermeister erwehlet werden, ... welche beide der pferdt- vndt handtfron gefreiet sein sollen 1628/29 PfälzW. II 769 als ... fuͤrbracht worden, daß so wohl hintersaͤsser als haͤußler ... ihnen pferde zulegten, ... andern leuten ums lohn arbeiteten, und dadurch denen anspannern und pferde-guͤthern ihren verdienst entzoͤgen, ob nicht solche leute ihren erb- und gerichts-herrn einige pferde-frohne zu leisten schuldig…