Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Pferdefron
Pferdefron, f.
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das er ine zu vnpflichtiger pferd frohn von einem guthlein ... dringen wolle1551 Diefenb.-Wülcker 799 Faksimile
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sollen ... zwen neuwer burgermeister erwehlet werden, ... welche beide der pferdt- vndt handtfron gefreiet sein sollen1628/29 PfälzW. II 769
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als ... fuͤrbracht worden, daß so wohl hintersaͤsser als haͤußler ... ihnen pferde zulegten, ... andern leuten ums lohn arbeiteten, und dadurch denen anspannern und pferde-guͤthern ihren verdienst entzoͤgen, ob nicht solche leute ihren erb- und gerichts-herrn einige pferde-frohne zu leisten schuldig1684 AltenburgSamml. I 156 Faksimile
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die pferde-frohnen sind durch verwandelung der strafen nicht ungebuͤhrlich zu vergroͤssern1750 Klingner II 139 Faksimile
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da die unterthanen ... dieser prästationen zu einem ungegründeten vorwande, derer ihren gerichts-obrigkeiten schuldigen pferde- und handfrohnen sich zu entbrechen, sich bedienet1779 CSax. I 1066 Faksimile
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denn so duͤrfte der gutsherr seinen bauern nur bestaͤndig hand- und pferdefrohnen zu verrichten anbefehlen; so koͤnnten diese sich allezeit damit entschuldigen, daß sie denen landesherrlichen verordnungen nachzuleben nicht vermoͤgend gewesen1780 Gabcke,DorfBauernR. 180 Faksimile
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die frohnen werden in drey klassen getheilt ... der anschlag der ersten klasse ist, pferd- oder ochsenfrohn 24 kr.1807 Hormayr,SüddArch. I 116 Faksimile