Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Pfandmann
Pfandmann, m., pl. meist Pfandleute
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alle sine gottzhusluͤte, die er ietzunt hat, oder hienach in kuͤnftigen zitten gewinnet, es sy eigen. oder lehen. pfantluͤt. oder vogt luͤt1379 AppenzUB. I 1 S. 298 Faksimile
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ir lewt, mann oder weybe, die sy ... ytzunnd haben ... sy seyen aygen oder vogtlewt, lehenmann oder phanndtlewt, geistlich oder welltlich1495 FürstenbUB. IV 170 Faksimile
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ob ain brueder ain erbguet aus gemainer erbschaft verphendt und in der thailung den andern brüedern solch guet zuesteet ... so dann der phandman dasselb guet auf sein phandschaft erlangt, so ist der verphender oder phandherr schuldig den anderen brüedern den nachthail widerzukheeren1528 ZeigerLRb. 422 Volltext
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ob ... gleich ... ein ieder [Miterbe] die schermung seins angefallnen thails selbst uͤber sich genumen, und es waͤre vor der thailung durch den erblichen inhaber ... auß gemainer erbschaft ein stuckh verphendt worden welchs hernach einem andern in thailung khomben unbewusst solcher verphendung, und der phandman suechte ... sein recht darauf, so solle ... der verphender ... denjenigen deme es zuegethailt zu schermen ... schuldig sein1599 NÖLREntw. IV 14 § 16
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wann auch vor der theilung aus gemeiner erbschaft und derselben zum besten ein stuck verpfaͤndet worden, welches hernach ... einem andern in der theilung zukommen, so solle derselbe von den andern, nach eines jeden antheil, gegen dem pfand-mann vertreten und schadlos gehalten werden1729 CAustr. IV 575 Faksimile
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gysel (der) pfandsmann / person dem feynd in einem vertrag oder vereinigung zepfand geben. obses1561 Maaler 202va
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gysel oder pfandsleut gäben zů versicherung biß man bezalt1561 Maaler 317ra
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daß der commendant ... die capitainen zu pfand-maͤnner hinaus gesandt1672 Lünig,CJMilit. Anh. 311 Faksimile
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pfandmann ... geissel ... ôtage1711 Rädlein 698 Faksimile
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eure ... rechtsfrage, de gefangenen pfandeman H. L. betreffende1606 MagdebSchSpr.(Friese) 299 Faksimile
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wo jemandes vieh im korn gefangen wird, soll solches ohne ansehung der persohn von dem, der es auf dem felde gesehen, wie auch von dem pfandemann angemeldet ... werden1643 JbAltmark 32 (1905) 60
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feldhuͤter oder pfaͤnde-leute1731 HalberstProvR. 166 Faksimile
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es soll auch eine jede gemeinde, nachdem es die weitlaͤufftigkeit der feldmarcken erfordert, einen oder zwey pfande-leute halten, dieselbige im ambte beeydigen lassen, und ihme das bishero gewoͤhnliche pfande-geld und unterhalt geben1750 Klingner II 286 Faksimile
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vermoͤge ... der anno 1687. gnaͤdigst ausgefertigten dorfs-ordnung zu R. ... soll ein allgemeiner pfaͤnde-mann foͤrderlichst angenommen ... werden, diesem aber obliegen, die felder bey tag und nacht fleißig zu begehen, die betroffenen feld-diebe zu pfaͤnden und anzuzeigen1750 Klingner II 270 Faksimile
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wer aber denen vereideten pfand-leuten, flur- und feld-schuͤtzen thaͤtlich sich widersetzen und eine pfand-kehrung unternehmen wird, soll mit 5 bis 10 rthlr. ... bestrafet werden1759 HalberstProvR. 250 Faksimile
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[Pfändung,] es sey denn der schade erstattet ... sammt dem pfandegelde, so der pfandemann von jeglichem stuͤcke haben soll1775 BrschwWolfenbPromt. II 502 Faksimile
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pfaͤnder oder pfaͤndeleute1785 BrschwWolfenbPromt. IV 288