Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
paktieren
paktieren, v.
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es soll auch umb wuecher niemants pactirn noch verträg helfen machen ..., der kains sigln, pëtschaften noch verfërtigen, wie dan zu Wurmbß im reichstag auch furgenumen ist1565 RaurisLR. 211 Faksimile
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wo ein erbschafft oder theilung beschäch, ... so mag es in jahrs fristung außgenohmen werden, es wäre dann sach, das man pactiert hätte, alßdann ist es für sich selbst1592 GraubündenRQ. B I 3 S. 127 Faksimile
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solle iedweederer ... seinen glaubigern ... uf die pactirte termin ... die zünsungen treulich abstatten1688 OÖsterr./ÖW. XII 92
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man supponirt dabey [vergleich] nicht nur leute, welche pactiren koͤnnen, sondern auch eine strittig- und zweifelhafte sache1768 CompCodBav. 487