Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Obsieg
Obsieg, m.
-
wird ein zeug in der aussag einig befunden, vnd hat keinen mitzeugen in dem hauptartickel des obsiegs (welcher im rechten singularis genennet wird) beweist nichts1591 Breslau/Haltaus 1442 Faksimile
-
frembde vnd zur sach nit gehörige articl da sie gleich erwisen würden, seindt zum obsig vndienstlich, verursachen nur vergebenlichen vncosten1654 NÖLO. I 34 § 2
-
der kläger ... hat den obsieg zu erwarten1830 Puchta,Justizämter II 218 Faksimile