Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Obersthofmarschall
Obersthofmarschall, m.
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erstlich soll der obrist hofmarschalh zu allen reten ansagen lassen und in den reten die umfrag thun1527/37 Fellner-Kretschmayr II 104 Faksimile
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auff diese mainung gab auch der oberst hofmarschalck deß bischoffen vatter sein antwort1619 Lazius,Wien App. 134 Faksimile
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ist die von dem herrn obrist-hofmarschalcken gefaͤllte urtheil als null und nichtig wiederum zu caßiren1654 Moser,Reichstage II 475 Faksimile
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juden-ordnung. dem herrn obrist-hof-marschallen ex officio zuzustellen1721 CAustr. IV 26 Faksimile
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unter den kaiserlichen hofämtern sind die vier vornehmsten: der obrist-hofmeister, der obrist-kämmerer, der obristhofmarschall und der obrist-stallmeister1757 RechtVerfMariaTher. 468
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bey hof-verrichtungen folgen sie [kayserliche hoͤchste hof-beamte] in diser ordnung aufeinander: 1. der obrist-hofmeister, 2. der obrist-caͤmmerer, 3. der obrist-hof-marschall, 4. der obrist-stallmeister1761 Moser,Hofr. II 95 Faksimile
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wo soll der kaiserliche hofstaat herkommen, wenn nicht der oesterreichische obersthofmarschall zugleich auch kaiserliche obersthofmarschalldienste thun soll?1777 Pütter,BeitrStaatsR. I 50 Faksimile
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wenn der obersthofmeister [bei der Introduktion] verhindert ist, so vertritt der obersthofmarschall seine stelle1792 Herchenhahn,Reichshofrat II 64 Faksimile