Hauptquelle · Deutsches Rechtswörterbuch
Obersthofmarschall
Obersthofmarschall, m. Inhaber eines der höchsten Hofämter mit Gerichtsbarkeit über Hofangehörige vgl. Landmarschall, Oberhofmarschall erstlich soll der obrist hofmarschalh zu allen reten ansagen lassen und in den reten die umfrag thun 1527/37 Fellner-Kretschmayr II 104 Faksimile auff diese mainung gab auch der oberst hofmarschalck deß bischoffen vatter sein antwort 1619 Lazius,Wien App. 134 Faksimile ist die von dem herrn obrist-hofmarschalcken gefaͤllte urtheil als null und nichtig wiederum zu caßiren 1654 Moser,Reichstage II 475 Faksimile juden-ordnung. dem herrn obrist-hof-marschallen ex o…