nothrecht,
n. jus necessitatis, in verschiedenem, theils veraltetem sinne. vergl. anzeiger für die kunde der deutschen vorzeit 1859
nr. 6
u. 7. 11)
das recht der ehehaften noth (
A, I, 6,
i).
Kulmer recht 3, 87. Stieler 1552. 22)
ein auszerordentliches, abgekürztes gerichtsverfahren in sachen, die keinen verzug leiden. Kulmer recht 3, 84
ff. Lennep
lands. 2, 53 (
vom j. 1490). Haltaus 1427 (
mit einer stelle aus der Breslauer gerichtsordnung vom j. 1591
art. 8). Haymen
jurist. lexic. 753 § 10;
auch die peinlichen gerichte führten den namen nothrecht.
ebenda § 11; solch finster notrecht (
tortura) meiden. Luther 7, 360
a. 33)
juramentum necessarium, suppletorium Haltaus 1428 (
mit belegen aus dem 15.
jh.). 44)
das recht der nothklage (
s.nothklage am schlusse). Haymen 753 § 12. Adelung. 55)
das zwangsrecht der staatsgewalt, die unterthanen in nothfällen zu auszerordentlichen diensten zu zwingen (
dominium eminens Haymen 752 § 3)
oder in die rechte der einzelnen im interesse der staatlichen gesammtheit einzugreifen, das staatsnothrecht,
jus eminens. 66)
das recht der nothwehr. Haymen 753.
vergl. Holtzendorff
rechtslexic. 2, 180
f. 77)
das dem einzelnen (
vermeintlich)
zustehende recht, sich oder einen anderen durch eingriff in fremdes eigenthum oder durch ein anderes verbrechen aus dem nothstande zu befreien. Kant 5, 36. Hillebrand
rechtssprichw. s. 189. Holtzendorff 2, 179. 88)
überhaupt etwas, das in nothfällen durch die unvermeidlichkeit ein förmliches recht ist oder wird: denn es ist hier ein nothrecht für die menschliche ruhe, nach welchem nun ein mal dasjenige förmliche wahrheit und förmliches recht sein soll, was also dafür erklärt und ausgesprochen worden. der mensch würde nimmer aufhören zu zanken, jeder würde nach seinem eigenen begriffe handeln wollen ... wenn man sich nicht endlich weislich darüber verstanden hätte: dasz man dasjenige, was also ausgesprochen ist, für förmliches recht halten und befolgen wollte. Möser 4, 114. 99)
die zwangspflicht etwas zu übernehmen, zu thun: nothrecht wird auch genennet, wenn ein bürger sich zu übernehmung eines unentbehrlichen amtes oder verrichtung zwingen lassen und gehorsam leisten musz. Haymen 752 § 4; einem fremden diebe, der in meiner pfarre ergriffen wird .., bin ich diesen letzten dienst (
vorbereitung zum galgen) schuldig; so wie ich auch einem fremden, der in meinem kirchspiel stirbt, ein plätzchen gönnen musz. das ist ein nothrecht, und den es trifft, den trifft es. Möser 2, 168; wenn die gründe, so ihr auszer der mark bauet, eure erbgründe wären, und ihr könntet solche aus der mark, worin sie liegen, nicht düngen: so könnte er (
der richter) euch ein nothrecht (
servitutem necessariam) zubilligen. 3, 218.