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niederlegen

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FWB
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Eintrag · Frühneuhochdeutsches Wb. (FWB)

niederlegen

niederlegen

  1. ›etw. (Konkretes unterschiedlichster Art) ab-, hin-, niederlegen; etw. senken‹; im einzelnen z. B. ›(ein Haus) abbauen‹; ütr.: ›(ein Bergfeld) zur späteren Vermessung liegenlassen, zurückstellen‹; ›(W
  2. ›(einen Geldbetrag o.ä., eine Urkunde, eine Fahrhabe, auch: ein Grundstück) an gesicherter Stelle hinterlegen bzw. absichern, bis eine Leistung erbracht ist‹; eng an 1 anschließbar.
  3. ›(eine Handelsware, oft: Salz) an vorgeschriebenen Plätzen lagern, stapeln, deponieren, bis zur Weiterführung aufbewahren‹; das Verfahren stand im Zusammenhang mit der obrigkeitlichen Kontrolle des Wa
  4. ›sich / jn. aus unterschiedlichen Gründen, zu unterschiedlichen Zwecken (wo) niederlegen, hinlegen‹; speziell: ›(wo) lagern‹; resultativ: ›sich zum Sterben niederlegen; hinscheiden‹.
  5. ›sich zum Schlafen hinlegen, schlafen gehen‹; als Spezialisierung zu 4 auffaßbar.
  6. ›jn. gefangensetzen, verhaften‹.
  7. ›jn. niedermachen, umbringen, töten‹, im Unterschied zu 8 eher auf die Einzelperson bezogen; teils nicht sicher von 8 zu trennen.
  8. ›jn. (Funktionspersonen wie z. B. einen herzogen, auch Gruppen von Menschen) schlagen, niederwerfen, überwältigen, besiegen‹.
  9. ›etw. (wirtschaftliche, rechtliche, soziale, religiöse Tätigkeiten, Rechte, Bräuche, Rituale aller Art) untersagen, verbieten, durch je geeignete Maßnahmen zum Erliegen bringen‹; resultativ (mit fließ
  10. ›etw. (die soziale Ordnung Störendes) durch gezielte Maßnahmen (z. B. durch Schlichtung, auch durch Gewaltanwendung) beheben, beenden, beilegen, schlichten, abstellen‹; auch: ›etw. (z. B. einen aufrur
  11. ›etw. (einen hohen Moral- oder Glaubenswert) aufgeben, aufheben; eine Haltung (z. B. den has, die gottesfurcht) ablegen, mäßigen‹; auch: ›(Abgötter) aufgeben‹; mit minne als Subj.: ›sich legen, sich b
  12. ›etw. (juristisch Relevantes) niederlegen, entkräften, aufheben, in Frage stellen, wertlos machen, für ungültig erklären‹; ›etw. widerlegen‹ (z. B. Glaubenslehren).
  13. ›etw. (ein Gebäude, eine Stadt o.ä., Schiffe) zerstören‹; je nach Bezugsgröße: ›etw. abbrechen, einreißen‹ (z. B. eine Mauer); ›etw. verwüsten, schleifen‹ (z. B. eine Stadt).
  14. ›etw. (vor allem: eine Straße) durch geeignete Maßnahmen sperren, unpassierbar machen, besetzen; (ein Bergwerk) so verwahrlosen, daß es nicht mehr betrieben werden kann‹.
  15. ›etw. beschlagnahmen, unter Beschlag, Arrest legen‹.
2369 Zeichen · 65 Sätze

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Von der indoeuropäischen Wurzel bis zur Mundart

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  1. 15.–20. Jh.
    Neuhochdeutsch
    niederlegen

    Frühneuhochdeutsches Wb. (FWB)

    1. ›etw. (Konkretes unterschiedlichster Art) ab-, hin-, niederlegen; etw. senken‹; im einzelnen z. B. ›(ein Haus) abbaue…

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Zerlegung von niederlegen, 2 Komponenten

nied+erlegen,

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