Eintrag · Frühneuhochdeutsches Wb. (FWB)
niederlegen
niederlegen
- ›etw. (Konkretes unterschiedlichster Art) ab-, hin-, niederlegen; etw. senken‹; im einzelnen z. B. ›(ein Haus) abbauen‹; ütr.: ›(ein Bergfeld) zur späteren Vermessung liegenlassen, zurückstellen‹; ›(W
- ›(einen Geldbetrag o.ä., eine Urkunde, eine Fahrhabe, auch: ein Grundstück) an gesicherter Stelle hinterlegen bzw. absichern, bis eine Leistung erbracht ist‹; eng an 1 anschließbar.
- ›(eine Handelsware, oft: Salz) an vorgeschriebenen Plätzen lagern, stapeln, deponieren, bis zur Weiterführung aufbewahren‹; das Verfahren stand im Zusammenhang mit der obrigkeitlichen Kontrolle des Wa
- ›sich / jn. aus unterschiedlichen Gründen, zu unterschiedlichen Zwecken (wo) niederlegen, hinlegen‹; speziell: ›(wo) lagern‹; resultativ: ›sich zum Sterben niederlegen; hinscheiden‹.
- ›sich zum Schlafen hinlegen, schlafen gehen‹; als Spezialisierung zu 4 auffaßbar.
- ›jn. gefangensetzen, verhaften‹.
- ›jn. niedermachen, umbringen, töten‹, im Unterschied zu 8 eher auf die Einzelperson bezogen; teils nicht sicher von 8 zu trennen.
- ›jn. (Funktionspersonen wie z. B. einen herzogen, auch Gruppen von Menschen) schlagen, niederwerfen, überwältigen, besiegen‹.
- ›etw. (wirtschaftliche, rechtliche, soziale, religiöse Tätigkeiten, Rechte, Bräuche, Rituale aller Art) untersagen, verbieten, durch je geeignete Maßnahmen zum Erliegen bringen‹; resultativ (mit fließ
- ›etw. (die soziale Ordnung Störendes) durch gezielte Maßnahmen (z. B. durch Schlichtung, auch durch Gewaltanwendung) beheben, beenden, beilegen, schlichten, abstellen‹; auch: ›etw. (z. B. einen aufrur
- ›etw. (einen hohen Moral- oder Glaubenswert) aufgeben, aufheben; eine Haltung (z. B. den has, die gottesfurcht) ablegen, mäßigen‹; auch: ›(Abgötter) aufgeben‹; mit minne als Subj.: ›sich legen, sich b
- ›etw. (juristisch Relevantes) niederlegen, entkräften, aufheben, in Frage stellen, wertlos machen, für ungültig erklären‹; ›etw. widerlegen‹ (z. B. Glaubenslehren).
- ›etw. (ein Gebäude, eine Stadt o.ä., Schiffe) zerstören‹; je nach Bezugsgröße: ›etw. abbrechen, einreißen‹ (z. B. eine Mauer); ›etw. verwüsten, schleifen‹ (z. B. eine Stadt).
- ›etw. (vor allem: eine Straße) durch geeignete Maßnahmen sperren, unpassierbar machen, besetzen; (ein Bergwerk) so verwahrlosen, daß es nicht mehr betrieben werden kann‹.
- ›etw. beschlagnahmen, unter Beschlag, Arrest legen‹.