Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Neunling
Neunling, m., auch n.
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12 neünling frucht ungefehr von 7 morgen zu zehenden1605 KirchheimW. 136
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ein neunling frucht1614 KirchheimW. 204
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auf welches ihme [schüz] nach gelegenheit der zeit von den früchten biß auf einen neünling und von dem habern ein halber neünling abgefolgt worden1685 EberbMosbW. 184