Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Nachgeordnete
Nachgeordnete, m.
-
ferner [sind] ... ein oberster, samt einen nachgeordneten und andere zugeordneten, in craysen zu erwaͤhlen1555 Moser,KreisAbsch. I 31 Faksimile
- 1555 RAbsch. III 29 Faksimile
-
ein jeder creyss mit seinen erwählten obersten, zu- und nachgeordneten1570 RAbsch./v.Frauenholz,Heerw. II 2 S. 255
-
wann der creyß-obriste seinem amt ... ein genuͤgen zu leisten ermangeln wuͤrde, so sollen alsdann die nach- und zugeordnete solches zu thun schuldig seyn1654 RAbsch. III 675 Faksimile
-
demnach ferner, vermoͤge der reichs-constitutionen, jedwedes crayses obristen, mit zuziehung der nach- und zugeordneten, die consilia bellica bey denen crays-voͤlckern zu dirigiren obliget1673 Moser,StaatsR. 30 S. 345 Faksimile
-
ein jeder kreis-oberster hat seine adjunctos oder zugeordnete, unter welchen einer der nachgeordnete genennet wird, deßen amt darinnen bestehet, daß wenn der kreis-oberste nachlaͤßig ist oder verhindert wird, er deßelben stelle vertritt1704 Hübner,ZtgLex. 586 Faksimile
-
jedem kreisobristen werden einige zugeordnete, wovon der erste nachgeordneter heißt, zugegeben, welche ihm mit rat und tat an die hand gehen, auch benötigten falls dessen stelle vertreten1757 RechtVerfMariaTher. 423