Hauptquelle · Deutsches Rechtswörterbuch
Nachgeordnete
Nachgeordnete, m. ein Kreisstand (I), der dem Kreisobersten (I) als Stellvertreter zugeordnet ist ferner [sind] ... ein oberster, samt einen nachgeordneten und andere zugeordneten, in craysen zu erwaͤhlen 1555 Moser,KreisAbsch. I 31 Faksimile 1555 RAbsch. III 29 Faksimile ein jeder creyss mit seinen erwählten obersten, zu- und nachgeordneten 1570 RAbsch./v.Frauenholz,Heerw. II 2 S. 255 wann der creyß-obriste seinem amt ... ein genuͤgen zu leisten ermangeln wuͤrde, so sollen alsdann die nach- und zugeordnete solches zu thun schuldig seyn 1654 RAbsch. III 675 Faksimile demnach ferner, vermoͤge d…