Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
mutwilligerweise
mutwilligerweise, adv.
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sol man die nicht foͤrdern ... die etwa freventliche todtschlaͤg gethan oder die leut sonst mutwilliger, unbillicher weiß geschlagen1553 FerdBO. 70
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diese vorbenanten besserung ... gelten, wen die that nicht muhtwilliger oder freventlicher weise mit vorgesatztem willen, sondern nur zufaͤlliger gestalt geschicht1583 HadelnLR.(Pufendorf) IV 8
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[Holz] so die bauwren mutwilliger weihse bey nachttzeitenn aus dem ... wolde weggefuehrett ... hattenn1598 ZWestf. 107 (1957) 127