Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Mostgeld
Mostgeld, n.
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mostgeld [für ausgeschenkten Most]1641 ZMährSchles. 12 (1908) 369 [urk.?]
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ist bekant, das ein nahmhaftes eingehen mus, dahero wird der steuer einnehmer ... wegen dem eingegangenen most-geld die rechnung dem magistrat legen1743 MHungJurHist. IV 2 S. 733 Faksimile